„Nutzen statt Abregeln“ – Wie Verbraucher in den norddeutschen Bundesländern zu günstigem Strom kommen!
„Nutzen statt Abregeln“ – Wie Verbraucher in den norddeutschen Bundesländern zu günstigem Strom kommen!
Mit der neuen gesetzlichen Regelung „Nutzen statt Abregeln“ (§13k EnWG) will die Bundesregierung dem Problem von Netzengpässen und der damit verbundenen kostenintensiven Abregelung von EE-Anlagen begegnen. Neben der zukünftig effizienteren Einbindung von EE-Erzeugungspotenzialen in das Gesamtsystem bietet die Regelung auch für stromintensive Unternehmen und Projektierer entscheidende Vorteile: bestimmte Stromverbraucher in den norddeutschen Bundesländern können durch die neue Regelung deutlich an Stromkosten sparen – Einsparpotenziale von durchschnittlich
13 Cent/kWh sind möglich, was Einsparungen von über 70% im Vergleich zu einem Einkauf am Spotmarkt ausmachen kann. Der neue Mechanismus startet am 1. Oktober.
Sie haben eine Unternehmen mit hohen Stromkosten oder sind Betreiber mehrerer stromintensiver Anlagen in den norddeutschen Bundesländern?
Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie günstigen Strom nach 13k EnWG beziehen können, welches Technologie- und Betriebskonzept geeignet ist und welche Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für Sie sinnvoll sind! Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Registrierung und dem Vertragsabschluss sowie der technischen und genehmigungsrechtlichen Umsetzung.
Engpassmanagement: 11 TWh an erneuerbaren Erzeugung abgeregelt,
3,1 Mrd. Kosten
Jedes Jahr bleiben große Mengen an erneuerbaren Erzeugungspotenzial ungenutzt. Im Jahr 2023 mussten insgesamt rund 11 TWh an Strom aus Erneuerbaren-Energie-Anlagen (vor allem aus Onshore- und Offshore Wind) abgeregelt werden, was mit Entschädigungszahlungen von rund 600 Mio. Euro verbunden war.(1) Die Gesamtkosten für das Netzengpassmanagement insgesamt beliefen sich im Jahr 2023 auf 3,1 Mrd. Euro.(2) Der Grund: Der Ausbau der Stromnetze kommt nicht schnell genug voran, so dass es mit zunehmendem Ausbau der erneuerbaren Energien immer häufiger zu Netzüberlastungen kommt. In diesem Fall muss der regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber die Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen des Netzengpassmanagements beseitigen. Eine dieser Maßnahmen ist die Abregelung oder Drosselung der Einspeisung von Strom aus EE-Anlagen. Eigentlich verfügbarer und für die Dekarbonisierung dringend benötigter EE-Strom kann somit nicht genutzt werden. Und da die Betreiber der abgeregelten Anlagen Anspruch auf Entschädigungszahlungen haben, kommt es darüber hinaus zu enormen volkswirtschaftlichen Kosten.
13 k soll Abhilfe schaffen, bestimmte Stromverbraucher profitieren
„Nutzen statt Abregeln“ heißt der neue § 13k EnWG, mit dem normalerweise abzuregelnde Strommengen ab dem 1. Oktober 2024 zur Nutzung kommen sollen. Damit soll gleich zwei Problemen begegnet werden: Zum einen sollen die Kosten für Netzengpassmanagementmaßnahmen reduziert werden; zum anderen soll ansonsten ungenutzter EE-Strom bestimmten Verbrauchern wie Elektrolyseuren, Stromspeichern oder unterschiedlichsten Power-to-Heat-Anlagen kostengünstig zur Verfügung gestellt werden. Da die mit 13k-Strom erzeugten Produkte wie grüner Wasserstoff und grüne Wärme zudem auf bestimmte EE-Sektorziele anrechenbar und damit vermarktbar sind, schafft die Regelung zudem gute Vermarktungsmöglichkeiten für Betreiber von Power-to-Heat-Anlagen und Elektrolyseuren und reduziert grundsätzlich CO2-Emissionen.
Die Regelung ist Teil einer Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), die vom Bundestag am 10. November 2023 beschlossen wurde. Vorrangiges Ziel der Regelung ist es, die Erzeugungspotenziale aus erneuerbaren Energien optimal zu nutzen. Dazu legten die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zunächst im Frühjahr dieses Jahres sogenannte Entlastungsregionen fest. Hierbei handelt es sich um geografisch klar abgegrenzte Gebiete auf Landkreisebene, in denen es in der Vergangenheit vermehrt zu Abregelungen gekommen ist. Umfasst sind insgesamt 38 Landkreise in den Regelzonen von TenneT und 50Hertz, die sich auf folgende Bundesländer erstrecken: Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Niedersachen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt.
- 13k EnWG sieht nun vor, dass die ansonsten abzuregelnden Strommengen innerhalb dieser Entlastungsregionen in einem wettbewerblichen Verfahren an bestimmte Stromverbraucher, sogenannte zuschaltbare Lasten, ausgeschrieben und entsprechend der Bieterergebnisse zugeteilt werden. Welche Stromverbraucher als zuschaltbare Last gelten, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) durch Zusätzlichkeitskriterien definiert (siehe Abschnitt „Wer kann teilnehmen?“).
Da es jedoch in der Anfangszeit nach Einschätzung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zunächst noch nicht genügend Stromverbraucher in den Entlastungsregionen gibt, die die Anforderungen der BNetzA erfüllen, startet am 1. Oktober zunächst eine zweijährige Testphase, in der die abzuregelnden Strommengen pauschal nach den gemeldeten Verfügbarkeiten zugeteilt werden. Die zugeteilten Strommengen müssen die Teilnehmer zunächst selbst beschaffen und können sich die Kosten dafür im Nachhinein weitgehend erstatten lassen.(3)
Festgelegte Entlastungsregionen, innerhalb derer 13k-Strom bezogen werden kann (siehe auch näher die Übersicht zu den Landkreisen, nächster Abschnitt).
Quelle: ÜNB-Umsetzungskonzept, S. 13.
Übersicht der Landkreise und Städte in den Entlastungsregionen:
Entlastungsregion |
Landkreis / (kreisfreie) Stadt |
Bundesland |
T1 |
Emsland (Regelzone TenneT) |
Niedersachsen |
Leer |
Niedersachsen |
|
T2 |
Ammerland |
Niedersachsen |
Aurich |
Niedersachsen |
|
Cloppenburg |
Niedersachsen |
|
Emden |
Niedersachsen |
|
Friesland |
Niedersachsen |
|
Oldenburg (Stadt) |
Niedersachsen |
|
Wilhelmshaven |
Niedersachsen |
|
Wittmund |
Niedersachsen |
|
T3 |
Bremerhaven |
Bremen |
Cuxhaven |
Niedersachsen |
|
Delmenhorst |
Niedersachsen |
|
Oldenburg (Landkreis) |
Niedersachsen |
|
Osterholz |
Niedersachsen |
|
Wesermarsch |
Niedersachsen |
|
T4 |
Rotenburg (Wümme) |
Niedersachsen |
Stade |
Niedersachsen |
|
T5 |
Dithmarschen (Regelzone TenneT) |
Schleswig-Holstein |
Nordfriesland |
Schleswig-Holstein |
|
T6 |
Neumünster |
Schleswig-Holstein |
Rendsburg_Eckernförde |
Schleswig-Holstein |
|
Schleswig-Flensburg |
Schleswig-Holstein |
|
Segeberg |
Schleswig-Holstein |
|
H1 |
Hamburg |
Hamburg |
H2 |
Ostprignitz-Ruppin |
Brandenburg |
Prignitz |
Brandenburg |
|
Uckermark |
Brandenburg |
|
Ludwigslust-Parchim |
Mecklenburg-Vorpommern |
|
Mecklenburgische Seenplatte |
Mecklenburg-Vorpommern |
|
Nordwestmecklenburg |
Mecklenburg-Vorpommern |
|
Rostock (Stadt) |
Mecklenburg-Vorpommern |
|
Rostock (Landkreis) |
Mecklenburg-Vorpommern |
|
Schwerin |
Mecklenburg-Vorpommern |
|
Vorpommern-Greifswald |
Mecklenburg-Vorpommern |
|
Vorpommern-Rügen |
Mecklenburg-Vorpommern |
|
Altmarkkreis Salzwedel |
Sachsen-Anhalt |
|
Stendal |
Sachsen-Anhalt |
Wer kann teilnehmen?
Teilnahmeberechtigt sind sogenannte Entlastungsanlagen (auch zuschaltbare Lasten genannt), also Anlagen, die durch ihr Verbrauchsverhalten zur Entlastung des Stromnetzes beitragen können und die in den ausgewiesenen Entlastungsregionen liegen und dort entweder an das Übertragungsnetz oder an das Verteilnetz angeschlossen sind. Im Sommer dieses Jahres hat die BNetzA die teilnahmeberechtigten Stromverbraucher näher definiert. Zu den Entlastungsanlagen bzw. zuschaltbare Lasten zählen nach der BNetzA strombasierte Wärmeerzeuger, die in der Lage sind, fossile Wärmeerzeuger zu ersetzen, netzgekoppelte Stromspeicher, Wärmepumpen und Elektrolyseure.(4) Im Einzelnen gelten für diese Anlagentypen noch zusätzlich bestimmte Anforderungen, wie etwa eine Mindestanzahl an jährlichen Betriebsstunden.
Wie kann teilgenommen werden?
Betreiber von Entlastungsanlagen können bereits seit Anfang September bei ihrem zuständigen ÜNB einen Antrag auf Präqualifizierung stellen. Dabei wird geprüft, ob die Anlagen die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und der operative Datenaustausch zur Abwicklung zwischen Anlage und ÜNB funktioniert. Nach erfolgreicher Präqualifikation wird ein Rahmenvertrag zwischen Betreiber und ÜNB abgeschlossen. Die Anlage kann dann ab dem Ersten des Folgemonats am Zuteilungsverfahren für Regelenergiemengen teilnehmen.
Im operativen Ablauf weist der zuständig ÜNB zunächst täglich am Vortag bis 10:00 Uhr die Abregelungsstrommengen für jede Stunde des Folgetages aus. Die berechtigten Teilnehmer melden am Vortag bis 7:00 Uhr für den Folgetag ihr Abnahmepotenzial (sofern sie für den Folgetag an 13k partizipieren wollen)(5). Am Folgetag müssen sie dann die ihnen zugeteilten Strommengen zu dem vom ÜNB festgelegten Zeitpunkt verbrauchen, andernfalls müssen sie eine Pönale zahlen. Die Beschaffung des Stroms über das Netz obliegt den Teilnehmern dabei selbst (z.B. über PPA, Spotmarkt etc.), wobei sie sich die Stromkosten sowie einen Großteil der Stromnebenkosten von den ÜNB erstatten lassen können.
Wieviel Stromkosten könnten Teilnehmer sparen? – ein Beispiel
Die Erstattung und Kompensation der von den Teilnehmern zunächst selbst getragenen Kosten für die Beschaffung des Stroms setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- eine finanzielle Erstattung der Strombeschaffungskosten, wobei sich die Höhe der Erstattung an den Spotmarktpreisen des „Day Ahead“-Marktes orientiert und den Teilnehmern ein geringer Selbstbehalt pro MWh (13k-Preis) zu tragen bleibt;
- die Kompensation sogenannter variabler und fixer Stromnebenkosten bis zu einer festgelegten Preisobergrenze.
Der von den ÜNB aufgesetzte Vergütungsrahmen muss dabei dem in 13k EnWG gesetzlich definierten Zweck dienen, die Kosten für Netzengpassmanagementkosten zu senken.
Nimmt man hier das Beispiel einer 110 kW-Wärmepumpe, deren Betreiber hypothetisch im Monat Februar einen Teil ihrer Leistung für den Bezug von 13k-Abregelungsstrommengen (100 Stunden) zur Verfügung gestellt hätte, so hätte der Betreiber der Anlage, verglichen mit einem regulärem Strombezug über Day-Ahead-Spotmarktpreise, durchschnittlich 13 Cent pro kWh sparen können. Das entspricht einem Anteil von 76 % des ansonsten im Februar zu zahlenden Strompreises.
Zudem sind die Erzeugungsprodukte der an 13k EnWG zur Teilnahme berechtigten Anlagen wie Wärme und Wasserstoff als grün anerkennbar nach dem Herkunftsnachweisregistergesetz und den Anforderungen des Delegierten Rechtsaktes nach RED II bzw. der 37. BImSchV und bieten Anlagenbetreibern somit gute Vermarktungsoptionen.
Wenn Sie günstigen EE-Strom nach 13k beziehen möchten, können wir Sie bei den folgenden Schritten unterstützen:
- Prüfung, ob Ihre Anlage die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt
- Erstellung eines Technologie- und Betriebskonzepts
- Berechnung geeigneter Business Cases
- Unterstützung bei der Registrierung und beim Vertragsabschluss
- Genehmigungsrechtliche Begleitung bei notwendigen Um- oder Neubauten
- Unterstützung bei der technischen Umsetzung
Für ein unverbindliches Vorgespräch stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartner:innen:
Benita Stalmann
Consultant cruh21
stalmann@cruh21.com
Cäcilia Gätsch
Consultant cruh21
gaetsch@cruh21.com
QUELLEN:
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(1) SMARD | Netzengpassmanagement im Jahr 2023.
(2) SMARD | Netzengpassmanagement im Jahr 2023.
(3) Siehe insgesamt dazu das ÜNB-Umsetzungskonzept, online unter: ÜNB-Umsetzungskonzept (netztransparenz.de).
(4) Siehe die Festlegungen der Zusätzlichkeitskriterien der BNetzA, online unter: Festlegung Zusätzlichkeitskriterien 13k_EnWG (bundesnetzagentur.de).
(5) Allerdings gilt für das vierte Quartal von den ÜNB eine festgelegte Mindestverfügbarkeitsdauer von 1.000 Stunden pro Entlastungsanlage, also rund 333 Stunden pro Monat.